Lizenz- und Mietvertrag für Mediform Software und damit verbundene Kommunikationsdienste

Präambel

Dieser Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und -nehmer (im Folgenden “Parteien” genannt), die sich im Rahmen der Nutzung von Mediform Software und damit verbundener Kommunikationsdienste (im Folgenden “Vertragssoftware” genannt) ergeben.

§ 1 Gegenstand und Dauer des Vertrags

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich begrenzte Bereitstellung von Software und Kommunikationsdiensten im Internet sowie die zeitlich begrenzte Überlassung von Computerprogrammen im Object-Code inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation (Vertragssoftware) und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte. Der beigefügte Lizenzschein (Anlage 1) definiert die enthaltenen Computerprogramme und im Internet bereitgestellte Software und Kommunikationsdienste. Die Hard- und Softwareumgebung, innerhalb derer, die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls im Lizenzschein festgelegt.
  2. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Vertragssoftware auf seiner Homepage zum Download bereit. Für den Zugriff auf den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Zugangsdaten mit.
  3. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein und der beigefügten Produktbeschreibung auf dem Internetauftritt des Lizenzgebers (https://mediform.io/). Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
  4. Die Dauer dieses Auftrags ist unbeschränkt und kann, soweit nicht separat anderweitig vereinbart, monatlich von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

§ 2 Nutzungsrecht

  1. Mediform als Inhaber der Vervielfältigungsrechte der Vertragssoftware gewährt dem Auftraggeber ein zeitlich begrenztes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware einschließlich der von Mediform entwickelten Updates zu den nachstehenden Bedingungen.

  2. Zur Nutzung autorisierte Personen sind alle Personen, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder vergleichbarem Rechtsverhältnis zum Auftraggeber oder den zugehörigen Gesellschaften des Auftraggebers (Beteiligung mit einer Quote von mindestens 50 Prozent) stehen. Die autorisierten Personen dürfen die Vertragssoftware im Rahmen der ärztlich-medizinischen Betreuung von Patienten und deren Aufklärung an den Standorten des Auftraggebers nutzen.

  3. Die Nutzung ist beschränkt auf die eigenen Unternehmenszwecke des Auftraggebers. Ein etwaiges Outsourcing des Betriebs ist zulässig. Darüber hinaus ist die Nutzung der Vertragssoftware durch Dritte als Geschäftspartner des Auftraggebers im Rahmen der in der Vertragssoftware vorgesehenen Einbindung von Geschäftsabläufen zulässig. Jegliche Nutzung durch andere Nutzer und sonstige Dritte ist nicht zulässig.

  4. Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt. Jede weitergehende Nutzung oder Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Mediform.

  5. Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte bei Mediform zu erwerben. Andernfalls wird Mediform die ihr zustehenden Rechte umgehend geltend machen.

§ 3 Bereitstellung des Produkts

  1. Das Produkt einschließlich Dokumentation wird dem Auftraggeber auf digitalem Weg bereitgestellt. Der Auftraggeber wird alle von ihm hergestellten Kopien oder Teilkopien der Vertragssoftware gegen den unberechtigten Zugriff Dritter sichern. Die Installation der Vertragssoftware erfolgt durch den Lizenznehmer, auf Basis einer von Mediform bereitgestellten Installationsanleitung. Die Installation von mobilen Apps erfolgt über den Apple AppStore.

  2. Updates der Vertragssoftware werden dem Auftraggeber jeweils in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Veröffentlichung online zur Verfügung gestellt.

§ 4 Wartung der Vertragssoftware

  1. Mediform pflegt seine Vertragssoftware und stellt das Ergebnis der Pflege dem Auftraggeber zur Verfügung.

  2. Die Pflege umfasst die Bereitstellung von regelmäßigen, mindestens jährlichen Service-Releases. Security-Updates können zu zusätzlichen ungeplanten Service-Releases führen.

  3. Service-Releases beinhalten:

    • die Beseitigung von Fehlern am Programm
    • die Bereitstellung verbesserter Vertragssoftware einschließlich Dokumentation
    • das Vorhalten der Vertragssoftware zum Abruf
    • Anpassungen an geänderte rechtliche Vorschriften und Normen für Datenschutz und elektronische Signaturen
  4. Die Beseitigung von Störungen und Schäden ist nur im Rahmen der Gewährleistung nach § 8 geschuldet.

§ 5 Leistungsumfang der Wartung

  1. Mediform ist verpflichtet, vom Auftraggeber gemeldete, reproduzierbare Fehler der Vertragssoftware zu untersuchen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragssoftware eine in ihrer Softwarebeschreibung angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.

  2. Bei wesentlichen Fehlern der Vertragssoftware beseitigt Mediform den Fehler in einem der folgenden Updates. Voraussetzung für die Suche und die Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Auftraggeber gemäß § 6 obliegenden Mitwirkungspflichten.

  3. Bei der Pflege der Vertragssoftware wird Mediform regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln. Gepflegt werden dann nur noch die Programmversionen für das neueste und vorangegangene Betriebssystem.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird in der Vertragssoftware auftretende Fehler unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, Mediform schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind. Die Meldung von Fehlern erfolgt über ein gesichertes digitales Ticketsystem bei dem für den Auftraggeber ein Benutzer freigeschaltet wird und das jederzeit erreichbar ist. Die Übermittlung von nicht-anonymisierten personenbezogenen Daten gemäß EU-DSGVO ist nicht erlaubt.

  2. Der Auftraggeber benennt Mediform einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

  3. Es obliegt dem Auftraggeber, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Vertragssoftware ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.

§ 7 Nutzung von Kommunikationsdiensten

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die von Mediform bereitgestellten Kommunikationsdienste nur im Einklang mit der DSGVO zu nutzen. Insbesondere muss er sicherstellen, dass Patienten nur über die Kommunikationsdienste von Mediform benachrichtigt werden, wenn Sie diesen Benachrichtigungen vorher zugestimmt haben.

§ 8 Gewährleistung

  1. Mediform leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der Lizenznehmer die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die von Mediform gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die, die Vertragssoftware damit nicht ausdrücklich freigegeben ist.

  2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel Mediform unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

  3. Mediform bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Kunde auch einen neuen Stand der Vertragssoftware übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird Mediform dem Lizenznehmer nach seiner (Mediforms) Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Vertragssoftware verschaffen oder die Vertragssoftware abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.

  4. Mediform ist berechtigt, die vorgenannten Leistungen in den Räumlichkeiten des Lizenznehmer zu erbringen. Mediform genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn er Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, auf seiner Homepage zum Download für den Lizenznehmer bereitstellt und diesen telefonischen Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) anbietet.

  5. Das Rücktrittsrecht des Lizenznehmer im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung/Ersatzlieferung sowie das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Sofern der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber der Mediform geltend macht, haftet dieser nach § 9 des vorliegenden Vertrages.

  6. Gewährleistungsansprüche, basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich von Mediform. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Sonderregelung des § 9 dieses Vertrages Anwendung.

  7. Die Beseitigungsfrist für Mängel entspricht den in § 4 vorgesehenen Zeiten.

§ 9 Haftung

  1. Mediform haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG sowie im Umfange einer von ihm übernommenen Garantie.

  2. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist) ist die Haftung von Mediform begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

  3. Es besteht keine weitergehende Haftung von Mediform.

  4. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Mediform.

§ 10 Verschwiegenheit

  1. Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit und Vertraulichkeit.

  2. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.

  3. Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

  4. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € fällig. Weitergehende Ansprüche der jeweils verletzten Vertragspartei bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Schriftformklausel, Rechtswahl

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und aller seiner Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

  2. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Vergütung

  1. Der monatliche Mietpreis ist im Lizenzschein (Anlage 1) festgelegt.

  2. Sämtliche Preise sind Nettopreise, d. h. ausschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer.

  3. Sämtliche Zahlungen des Lizenznehmers sind mit der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten an den Lizenznehmer fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung auf das Konto mit der IBAN: DE62 6619 0000 0010 6780 13 zu zahlen.

  4. Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

Stand des Dokuments: 1.3.2023