Ja – wenn vier Bedingungen erfüllt sind: ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, Verarbeitung auf Servern in der EU, eine Verpflichtung des Anbieters zur Verschwiegenheit nach § 203 StGB und ein aktuelles C5-Testat für den Cloud-Einsatz. Seit August 2026 muss sich die KI außerdem als KI zu erkennen geben.
Mediform erfüllt diese Bedingungen: Die Daten werden in der EU/Deutschland verarbeitet, das Unternehmen ist BSI-C5-testiert, und der Auftragsverarbeitungsvertrag liegt ab Vertragsstart vor.
Ein KI-Telefonassistent verarbeitet Gesundheitsdaten – schon der Satz „Ich brauche ein Folgerezept für mein Blutdruckmittel" ist einer. Damit greifen vier Regelwerke:
Regelwerk | Was es verlangt | Gilt seit |
|---|---|---|
DSGVO (Art. 9, 28, 32) | Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Wer sie im Auftrag verarbeitet, braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag und muss Sicherheit nach dem Stand der Technik nachweisen. | 25.05.2018 |
§ 203 StGB | Ärztliche Schweigepflicht. Dienstleister dürfen nur einbezogen werden, wenn die Praxis sie zur Geheimhaltung verpflichtet. | — |
§ 393 SGB V | Gesundheitsdaten dürfen nur in der Cloud verarbeitet werden, wenn das in Deutschland oder der EU geschieht, der Anbieter eine Niederlassung in Deutschland hat und ein aktuelles C5-Testat vorliegt. Seit 01.07.2025 muss es ein Testat Typ 2 sein. | 2024; Typ 2 seit 01.07.2025 |
KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 | Wer mit einem KI-System spricht, muss darüber informiert werden – spätestens zu Beginn des Gesprächs. | 02.08.2026 |
Quellen: § 393 SGB V · Art. 50 KI-Verordnung (EU) 2024/1689
Kriterium | Grundlage | Woran erkennbar | Bei Mediform |
|---|---|---|---|
Auftragsverarbeitungsvertrag | Art. 28 DSGVO | Vertrag mit Liste der Unterauftragsverarbeiter | ab Vertragsstart, mit Subprozessorenliste |
Serverstandort und Niederlassung | § 393 Abs. 2 SGB V | konkrete Angabe des Rechenzentrums, Firmensitz in Deutschland | Frankfurt am Main; Sitz Karlsruhe |
Aktuelles C5-Testat | § 393 Abs. 3–4 SGB V | Testat des Anbieters selbst, nicht nur des Rechenzentrums; Typ 2 | BSI-C5-Testat [Typ eintragen] |
Verpflichtung zur Verschwiegenheit | § 203 Abs. 3–4 StGB | Klausel im AVV oder Vertrag | [bestätigen: im AVV enthalten] |
Verschlüsselung und Anonymisierung | Art. 32 DSGVO | technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) | verschlüsselt bei Speicherung und Übertragung; Anonymisierung während der KI-Verarbeitung |
KI gibt sich zu erkennen | Art. 50 KI-Verordnung | Begrüßung im Testanruf | [bestätigen: Standardbegrüßung als KI] |
Rechte der Patienten | Art. 15–17 DSGVO | Prozess für Auskunft, Berichtigung, Löschung | auf Anfrage der Praxis jederzeit |
Welche Anbieter welche Nachweise vorlegen, zeigt die Übersicht: Alle Anbieter im Detailvergleich.
C5 steht für „Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue" des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer prüft, ob ein Cloud-Anbieter die Kriterien erfüllt. Ein Testat Typ 1 bestätigt, dass die Maßnahmen zu einem Stichtag richtig angelegt sind; ein Testat Typ 2 bestätigt, dass sie über einen Zeitraum wirksam waren.
Entscheidend ist, wer testiert ist. Ein ISO-27001-Zertifikat des Rechenzentrums sagt nur etwas über Gebäude, Strom und Server aus – nicht über die Software, die dort die Patientengespräche verarbeitet. Für § 393 SGB V braucht der Anbieter der Anwendung ein eigenes Testat. Bei Mediform ist das Unternehmen selbst testiert: C5-Testat des BSI.
Von den sieben Anbietern im Marktüberblick weisen drei ein C5-Testat aus: Mediform, Doctolib und DocMedico. Andere nennen ISO-zertifizierte Rechenzentren.
Rechtlich ja: § 393 SGB V erlaubt die Verarbeitung in Deutschland oder einem anderen EU-Staat, verlangt aber eine Niederlassung des Anbieters in Deutschland.
Bei Mediform werden Patientendaten in Deutschland/ der EU verarbeitet und in zertifizierten Rechenzentren gespeichert. Das gilt für den KI-Telefonassistenten für die Arztpraxis ebenso wie für die Online-Rezeption für die Arztpraxis.
Ja. Seit dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 der KI-Verordnung, dass Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren – klar und spätestens zu Beginn des Gesprächs. In der Praxis heißt das: Der Assistent stellt sich gleich in der Begrüßung als KI vor, etwa „Ich bin Tom, der KI-Telefonassistent der Praxis". Das schafft zugleich Akzeptanz: Patientinnen und Patienten wissen, mit wem sie sprechen, und können jederzeit an das Team übergeben werden.
Nur autorisierte Personen in der Praxis – und der Anbieter ausschließlich im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags, soweit es technisch notwendig ist. Die Praxis vergibt Benutzerrechte selbst und sollte sie regelmäßig prüfen; empfohlen ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung für alle Zugänge. Wie das konkret eingerichtet wird, beschreibt die Leitlinie zum sicheren Umgang mit den Mediform-Diensten.
Ist ein KI-Telefonassistent mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbar?
Ja, wenn der Anbieter als Auftragsverarbeiter eingebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 203 Abs. 4 StGB) und die Daten technisch geschützt sind. Mediform stellt dafür einen Auftragsverarbeitungsvertrag bereit und verarbeitet Patientengespräche verschlüsselt.
Gelten dieselben Regeln für einen KI-Anrufbeantworter?
Ja. Sobald Gesundheitsdaten in einer Cloud verarbeitet werden – auch als transkribierte Sprachnachricht –, gelten DSGVO, § 203 StGB und § 393 SGB V. Den funktionalen Unterschied erklärt die Seite zum KI-Anrufbeantworter für die Arztpraxis.
Was ändert sich 2027 beim C5-Testat?
Das BSI hat im April 2026 den neuen Kriterienkatalog C5:2026 veröffentlicht. Für Testate nach § 393 SGB V wird er ab Juni 2027 verpflichtend. Bestehende Testate bleiben bis dahin gültig.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Fordern Sie Auftragsverarbeitungsvertrag, TOM und C5-Testat an, bevor Sie sich festlegen – oder hören Sie im Testanruf selbst, wie sich der Assistent vorstellt.